Verkaufs- und Lieferbedingungen / LINKER Industrie - Technik GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferung,
Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit ausdrücklich auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der
Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbeziehungen werden hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
1.
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärung sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers; das
gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen.
2.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird.
3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben,
die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
1.
Die Berechnung der Preise erfolgt zu dem am Tage der Lieferung gültigen
Preisen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet.
2. Der Verkäufer behält sich vor, Preisänderungen während
der Vertragsdauer vorzunehmen, wenn hierzu ausreichende Gründe vorhanden
sind.
3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart,
ab unserem Betrieb, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zölle und
Versicherung, jedoch zzgl. Mehrwertsteuer.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1.
Vom Verkäufer genannte Lieferfristen sind unverbindlich.
Schadensersatzansprüche aufgrund verspäteter Lieferung sind
ausgeschlossen.
2. Der Verkäufer ist zur Teillieferung oder Teilleistung jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrenübergang
1.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person, unabhängig davon, ob es sich bei dieser
Person um einen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen oder einen Dritten
handelt, übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Betrieb
verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird,
geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer
über.
§ 6 Gewährleistung
1. Die Gewährleistung erfolgt nach dem Recht des Werkvertrages.
2.
Mängelrügen sind vom Käufer innerhalb von 8 Tagen schriftlich
anzuzeigen. Es wird nur für solche Waren Ersatz geleistet, die
offensichtlich unbrauchbar sind. Alle darüber hinausgehende auf
Schadenersatz, entgangenen Gewinn, Lohn und sonstige Auslagen sind
ausgeschlossen.
3. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach
Entdeckung unter Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätesten aber 6
Wochen nach Erhalt der Waren zu rügen.
4. Der Käufer muss dem
Verkäufer Gelegenheit geben, sich von der Berechtigung der Rügen zu
überzeugen und auf Verlangen die beanstandete Ware zur Verfügung
stellen. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, wenn der Käufer die
gelieferte Ware einer ungeeigneten Be- oder Verarbeitung unterzieht; die
Haftung bei Prüfsieben endet wegen deren großer Empfindlichkeit
spätestens vor der Verwendung.
§ 7 Kontokorrentklausel/Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer jetzt oder künftig aus jedem
Rechtsgrund beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Käufer
ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer schon jetzt
alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet
oder nach Verbindung oder Verarbeitung mit Gegenständen, die
ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware von
dem Verkäufer -nach Verarbeitung/Verbindung- zusammen mit nicht dem
Käufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die
aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechnungen an den Verkäufer ab. Der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist
der Käufer auch dann nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des
Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt;
jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer
ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Eine etwaige
Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren nimmt der Käufer für den
Verkäufer war, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht
dem Verkäufer der dabei entstehende Eigentumsvorbehalt an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an
der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass
der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware das
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dies unentgeltlich für den
Verkäufer verwahrt.
4. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer
auf Verlangen des Käufers insoweit zur freigabe verpflichtet.
§ 8 Zahlungen
1.
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers 30 Tage
nach Rechnungsstellung ohne Abzug und für den Verkäufer spesenfrei
zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung
des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt
erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann
und wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer
in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten
Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. der gesetzlichen
Umsatzsteuer zu berechnen.
4. Werden dem Verkäufer Umstände bekannt,
die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere
einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt,
so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in
diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Der Käufer ist zur
Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Zur Zurückbehaltung ist der Kunde auch wegen Gegenansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 9 Haftungsbeschränkung
1.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung sind
sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllung- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nichts Vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit,
als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden sowie versteckten
Mängeln verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer
Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden
absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss
vorgesehenen Schaden begrenzt.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
2. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist
Kassel ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.